Steuerberatung für Familienstiftungen – Effektive Nachfolge und Vermögensschutz
Die Familienstiftung ist ein modernes Instrument, das es ermöglicht, Familienvermögen über Generationen hinweg zu sichern, die Nachfolge effizient zu planen und Steuervorteile zu nutzen. Die Einführung dieser Lösung in das polnische Rechtssystem hat Unternehmern neue Möglichkeiten eröffnet, erfordert jedoch eine präzise steuerliche Planung. Das Steuerbüro EFEKTA bietet eine umfassende Steuerberatung für Familienstiftungen an und unterstützt Stifter und Benefizienten in jeder Phase – von der Analyse der Gründungswürdigkeit bis hin zur laufenden Abrechnung.
Warum lohnt es sich, die Steuerberatung für Familienstiftungen EFEKTA anzuvertrauen?
Die Besteuerung einer Familienstiftung unterscheidet sich wesentlich von den allgemeinen Grundsätzen, was eine spezialisierte Herangehensweise erfordert. Mit unserer Unterstützung gewinnen Sie:
- Steuerliche Sicherheit – wir sorgen dafür, dass die Tätigkeit der Stiftung mit den geltenden Vorschriften übereinstimmt, was das Risiko von Streitigkeiten mit dem Finanzamt minimiert.
- Optimierung der Abrechnungen – wir helfen dabei, die vorteilhaften Besteuerungsregeln zu nutzen, wie etwa die Befreiung der Stiftung von der Körperschaftsteuer (CIT) auf ihre Statutentätigkeit.
- Umfassende Unterstützung – wir kombinieren steuerliches, rechtliches und buchhalterisches Wissen, was eine ganzheitliche Betreuung des Familienvermögens ermöglicht.
- Individueller Ansatz – wir passen die Struktur der Stiftung an die spezifischen Bedürfnisse Ihrer Familie und Ihrer geschäftlichen Ziele an.
Unser Angebot im Bereich der Familienstiftungen
Wir bieten eine materielle Unterstützung an, die folgende Bereiche umfasst:
- Analyse der steuerlichen Vorteile
- Wir prüfen, ob die Gründung einer Familienstiftung in Ihrer Situation vorteilhaft ist, und berechnen potenzielle Steuerersparnisse im Vergleich zu anderen Rechtsformen.
- Unterstützung bei der Gründung der Stiftung
- Wir beraten bei der Erstellung der Satzung und des Stiftungsgeschäfts aus steuerlicher Sicht, um eine optimale Struktur für die künftigen Abrechnungen zu gewährleisten.
- Laufende steuerliche Betreuung
- Wir übernehmen die Abrechnungen der Stiftung, überwachen die Einhaltung der Steuerbefreiungsgrenzen und beraten bei der Besteuerung von Leistungen an die Benefizienten.
- Besteuerung der Einbringung von Vermögen
- Wir analysieren die steuerlichen Auswirkungen der Übertragung von Anteilen, Aktien, Immobilien oder anderen Vermögenswerten an die Stiftung durch den Stifter.
- Audit der Tätigkeit der Stiftung
- Wir führen regelmäßige Überprüfungen der Abrechnungen durch, um sicherzustellen, dass die Stiftung keine Tätigkeiten ausübt, die zum Verlust steuerlicher Privilegien führen könnten.
- Repräsentation vor Behörden
- Wir vertreten die Familienstiftung vor den Finanzbehörden und erstellen Anträge auf Erteilung individueller Steuerinterpretationen.
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FAQ – Häufig gestellte Fragen
Zahlt die Familienstiftung die Steuer CIT?
Die Familienstiftung genießt eine subjektive Befreiung von der Körperschaftsteuer (CIT) auf ihre im Gesetz vorgesehene Tätigkeit. Das bedeutet, dass sie keine Steuern auf laufende Einnahmen zahlt (z. B. Dividenden oder Zinsen). Die Steuer in Höhe von 15 % fällt erst bei der Auszahlung von Leistungen an die Benefizienten oder bei der Auflösung der Stiftung an.
Welche Tätigkeiten der Stiftung sind steuerbefreit?
Befreit sind unter anderem Einnahmen aus dem Besitz von Anteilen und Aktien, der Vermietung von Immobilien, der Gewährung von Darlehen an verbundene Unternehmen oder der Veräußerung von Vermögenswerten, sofern dies nicht den Rahmen der gesetzlich zulässigen wirtschaftlichen Tätigkeit sprengt.
Wie hoch ist die Steuer bei der Auszahlung von Leistungen an Benefizienten?
Wenn der Benefizient der Stifter oder eine Person aus der engsten Familie (die sog. Null-Gruppe) ist, unterliegt die Leistung nicht der Einkommensteuer (PIT). Die Stiftung ist jedoch verpflichtet, eine CIT-Steuer in Höhe von 15 % auf den Wert der ausgezahlten Leistung abzuführen.
Kann eine Familienstiftung ein Gewerbe betreiben?
Ja, aber nur in dem im Gesetz festgelegten Umfang (z. B. Verkauf von Vermögen, Vermietung, Beteiligung an Gesellschaften). Übt die Stiftung eine wirtschaftliche Tätigkeit aus, die über diesen Rahmen hinausgeht, unterliegt der Gewinn aus dieser Tätigkeit einem sanktionierten CIT-Satz von 25 %.
Ist die Einbringung von Vermögen in die Stiftung besteuert?
Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen durch den Stifter zur Verfolgung der Stiftungszwecke ist grundsätzlich steuerneutral – sie löst weder auf Seiten des Stifters noch der Stiftung eine Steuerpflicht aus.
Wer kann Benefizient einer Familienstiftung sein?
Benefizient kann eine natürliche Person (z. B. der Stifter, Familienmitglieder) oder eine Organisation sein, die gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Regeln für die Gewährung von Leistungen werden in der Satzung festgelegt.
Helfen Sie bei der Buchführung für Familienstiftungen?
Ja, das Büro EFEKTA bietet eine umfassende buchhalterische Betreuung für Familienstiftungen an und stellt sicher, dass die Bücher korrekt geführt und die Finanzberichte ordnungsgemäß erstellt werden.